· Fachbeitrag · § 33 EStG
Verteilung einer außergewöhnlichen Belastung auf mehrere Jahre ist nicht möglich
| Der BFH stellt sich auf den Standpunkt, dass die durch eine Behinderung veranlassten Umbaukosten eines Hauses zwar als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre ist jedoch nicht möglich. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen sind verheiratet und haben drei Kinder. Eins der Kinder ist schwer- und mehrfachbehindert. Die Tochter hat keine eigene Rumpf- und Kopfkontrolle, leidet an epileptischen Anfällen, kann sich nicht mitteilen und ist blind. Sie wird in ihrem Elternhaus gepflegt und betreut. Die Kosten des behindertengerechten Umbaus der selbstgenutzten Doppelhaushälfte betrugen im Streitjahr rund 170.000 EUR. Die Steuerpflichtigen beantragten die Verteilung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen auf drei Jahre.
Die Steuerpflichtigen begründeten ihren Antrag damit, dass bei Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen nur in einem Jahr ein deutlich zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegenstehe.
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