· Fachbeitrag · § 33 GrStG
Grundsteuererlass bei Leerstand unterschiedlicher Einheiten
| Nach § 33 GrStG wird die Grundsteuer auf Antrag wegen wesentlicher Ertragsminderung zum Teil bis zu 50 % erlassen, sofern eine bestimmte prozentuale Mindestminderung des Rohertrages vorliegt und der Eigentümer die ausbleibenden Einnahmen nicht zu vertreten hat. Besteht eine Einheit nun aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumen, ist nach einem aktuellen Urteil des BFH auch bei unterschiedlich hohen marktgerechten Mieten nicht pro Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige dies zu vertreten hat. |
Sachverhalt
Dem Urteilsfall lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Vorinstanz der Auffassung war, der Eigentümer habe den Leerstand insgesamt zu vertreten, auch wenn er die ungenutzten Räume unter Einschaltung eines Maklers in zahlreichen Zeitungsanzeigen zur Vermietung angeboten hatte. Der Eigentümer hätte nach Auffassung des Gerichts für einzelne Teile pauschal eine Mietpreisforderung oberhalb der marktüblichen Miete gefordert.
Entscheidung
Laut BFH war der Leerstand allein deshalb insgesamt zu vertreten, weil in Anzeigen, in denen die Einheiten zusammen angeboten wurden, die Miete lediglich für einen Teil über der marktüblichen Miete lag. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese lediglich eine flächen- und wertmäßig untergeordnete Bedeutung aufweisen. Ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger an der Minderung des normalen Rohertrags lediglich für einzelne Raumeinheiten Schuld hat, ist hierfür die marktübliche Miete dem tatsächlich erzielten Entgelt hinzuzurechnen und auf dieser Grundlage festzustellen, in welchem Umfang der Rohertrag vom Normalniveau abweicht.
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