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  • 13.06.2014 · Fachbeitrag · § 33a Abs. 1 EStG

    Abzug von Unterhaltsleistungen nur bei Ausschöpfung der Arbeitskraft

    | Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag des Steuerpflichtigen die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.354 EUR (VZ 2013: 8.130 EUR) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 EStG). |