· Fachbeitrag · § 33a EStG
Abzug von jahresübergreifenden Unterhaltsleistungen
| Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG können nach Auffassung der Finanzverwaltung nur abgezogen werden, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen. Für eine Zahlung im Dezember eines Jahres könne daher nur der zeitanteilige Höchstbetrag für Dezember berücksichtigt werden. Dagegen ist das FG Nürnberg der Auffassung, dass das Prinzip der Abschnittsbesteuerung der Berücksichtigung einer für das nächste Kalenderjahr geleisteten Unterhaltszahlung im Jahr der Zahlung nicht entgegensteht. |
Sachverhalt
Streitig war, ob Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Schwiegervater des Steuerpflichtigen in voller Höhe oder nur zeitanteilig für den nach der Zahlung verbliebenen Teil des Kalenderjahrs anzuerkennen sind. In ihrer Einkommensteuererklärung 2010 machten der Steuerpflichtige und seine Ehefrau eine Unterhaltszahlung an den in Brasilien lebenden Schwiegervater vom 2.12.2010 i. H. v. 3.000 EUR als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a EStG geltend. Fraglich war nun, ob dieser Betrag in vollem Umfang oder nur zeitanteilig abziehbar ist.
Im Einspruchsverfahren machte der Steuerpflichtige geltend, die Unterhaltszahlungen seien im Dezember 2010 überwiesen worden und würden den Unterhalt bis April 2011 abdecken. Eine monatliche Zahlung sei wegen der hohen Gebühren für Auslandsüberweisungen nicht sinnvoll.
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