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  • · Fachbeitrag · § 34 EStG

    Keine Steuerermäßigung für Kapitalauszahlung aus Pensionskasse

    | Bei Kapitalauszahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge kann es aufgrund der Verwaltungsregelungen zum Streit kommen, ob die ermäßigte Besteuerung (Fünftelregelung) nach § 34 EStG Anwendung findet. Der BFH hat aktuell entschieden, dass die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften führt, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Die Einkünfte aus der Pensionskasse, die der betrieblichen Altersversorgung dient, unterliegen in diesem Fall dem regulären Einkommensteuertarif. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige, bis 2010 als Angestellte in einer Bank tätig, hatte mit ihrem Arbeitgeber 2003 eine sogenannte Entgeltumwandlung vereinbart. Dazu wurde seinerzeit zu ihren Gunsten ein Altersvorsorgevertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen und zur Entrichtung der Beiträge steuerbefreiter Arbeitslohn an die Pensionskasse abgeführt.

     

    2010 ging die Steuerzahlerin in Ruhestand und ließ sich auf eigenen Wunsch die betrieblichen Altersversorgungsleistungen aus der Pensionskasse nicht monatlich, sondern in einem Einmalbetrag auszahlen.