· Fachbeitrag · § 34 EStG
Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
| Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG können Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten als außerordentliche Einkünfte begünstigt (§ 34 Abs. 1 EStG) besteuert werden. |
Der BFH hat nun entschieden, dass der Ertrag aufgrund der geballten Nachaktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen für sechs Jahre, die darauf beruhen, dass der EuGH die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen für umsatzsteuerfrei hält, auch bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen ist.
Typischerweise anfallende Progressionswirkung
Zwar sind Einnahmen, deren Höhe im Vergleich der einzelnen Jahre in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Erfolg des Steuerpflichtigen schwankt, bei den Gewinneinkünften nicht ungewöhnlich. Bei den im Streitfall in Rede stehenden Umsatzsteuer-Erstattungen trat aber nicht nur im Einzelfall, sondern typischerweise eine Progressionswirkung ein. Es handelte sich um einmalig anfallende Erträge, die sich für jedes verfahrensrechtlich noch offene Jahr auf 16 % des seinerzeitigen Umsatzes beliefen. Die Erstattungen betragen in derartigen Fällen, in denen Umsatzsteuerveranlagungen für 6 bis 8 Jahre offen und damit noch änderbar sind, insgesamt 96 bis 128 % des gewöhnlichen Umsatzes aus der Haupttätigkeit , sodass sich typischerweise eine erhebliche Progressionswirkung ergibt.
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