· Fachbeitrag · § 35 EStG
Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung
| Der BFH hatte nun darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang auch die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung durch den zuständigen Zweckverband als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen zu berücksichtigen sind. |
Räumlich-funktionale Auslegung des Begriffs „im Haushalt“
Aus dem Umstand, dass die Handwerkerleistung „in" einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden muss, schließt die Finanzverwaltung, dass nur handwerkliche Tätigkeiten, die in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten geleistet werden, nicht aber solche, die „für" den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, nach § 35a EStG begünstigt sind (BMF 10.1.14, IV C 4 ‒ S 2296-b/07/0003:004, BStBl. I 2014, 75, Tz. 15). Dieses enge Verständnis der Vorschrift greift nach Auffassung des BFH jedoch zu kurz, da der Begriff „im Haushalt" räumlich-funktional auszulegen ist. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos unabhängig von den Eigentumsverhältnissen durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.
Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt
Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.
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