· Fachbeitrag · § 35 EStG
Begrenzte Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften zwischen Eheleuten
| Erzielen zusammenveranlagte Ehegatten sowohl positive als auch negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wird bei der Anwendung des § 35 EStG der positive Betrag des einen mit dem negativen des anderen Partners verrechnet. |
Damit wirken sich laut BFH Verluste eines Ehegatten bei der Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer in Hinsicht auf Gewinne des anderen Ehegatten nicht aus. Im Streitfall ging es um die bis 2007 geltende Fassung des § 35 EStG, die ‒ anders als die ab 2008 gültige Fassung ‒ noch keine ausdrückliche Regelung zur Ermittlung des auf die gewerblichen Einkünfte entfallenden Anteils der tariflichen Einkommensteuer enthielt.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger erzielte 2004 positive gewerbliche Einkünfte. Seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau erzielte dagegen insgesamt höhere negative gewerbliche Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft. Das Finanzamt versagte die Anrechnung des für den Ehemann festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags auf die ESt, weil die Summe der im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte insgesamt nicht größer als 0 EUR sei. Der BFH schloss sich dieser Auffassung an.
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