· Nachricht · § 35 EStG
Gewerbesteueranrechnung für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung
| Die im Anschluss an die Umwandlung einer Organgesellschaft in eine Personengesellschaft erzielten und mit Gewerbesteuer belasteten Veräußerungs- und Aufgabegewinne unterliegen der Steuerermäßigung des § 35 Abs. 2 EStG, so der BFH. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es (vereinfacht dargestellt) um die Frage, ob die im Anschluss an die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) in eine Personengesellschaft erzielten und der Gewerbesteuer unterliegenden Veräußerungs- und Aufgabegewinne ebenfalls von der Steuerermäßigung des § 35 EStG erfasst werden. Das FA ließ die nach § 18 Abs. 4 UmwStG der Gewerbesteuer unterliegenden Veräußerungsgewinne für Zwecke der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG außer Betracht.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren sah der BFH dies jedoch anders. Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer bis zur Höhe des Ermäßigungshöchstbetrags um ein Vielfaches des festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrags. Danach ist grundsätzlich der auf den jeweiligen Mitunternehmer entfallende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag ungekürzt bei der Berechnung des Ermäßigungsbetrags zu berücksichtigen.
Normzweck des § 35 EStG ist es, die Unternehmer und Mitunternehmer, die der Einkommensteuer unterliegen und gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielen, zu entlasten. Daher sind zu den Einkünften aus gewerblichen Unternehmen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG) auch (dem Grunde nach) gewerbesteuerbelastete Veräußerungs- oder Aufgabegewinne zu rechnen.
Nach Auffassung des BFH ginge es über den Zweck des § 18 Abs. 4 UmwStG (jetzt: § 18 Abs. 3 UmwStG) hinaus, in den Ausschluss der Steuerermäßigung nach § 35 EStG auch den auf dem Veräußerungsgewinn beruhenden Teil des Gewerbesteuermessbetrags einzubeziehen, der vor dem Formwechsel noch Eingang in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 EStG bei der Organträgerin gefunden hätte. In einem derartigen Fall der organschaftlichen Anbindung der umgewandelten Kapitalgesellschaft ist nach dem Formwechsel in eine Personengesellschaft eine missbräuchliche Steuerermäßigung durch die Berücksichtigung des Gewerbesteuermessbetrags ausgeschlossen.
Fundstelle
- BFH 28.5.15, IV R 27/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 178619