· Fachbeitrag · § 356 AO, § 55 FGO
Adressangaben im Briefkopf ergänzen und vervollständigen die Rechtsbehelfsbelehrung
| Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht allein deshalb unrichtig, weil Sitz und Adresse der Behörde nur im Briefkopf des Bescheids angegeben werden. |
Sachverhalt
Die beklagte Familienkasse hob mit Bescheid aus November 2013 die Festsetzung des Kindergeldes den Sohn der Steuerpflichtigen betreffend auf und forderte ausbezahltes Kindergeld von 7.528 EUR zurück.
In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es u. a.: „Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.“
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