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  • · Fachbeitrag · § 35a EStG

    Aufwendungen für Heimunterbringung als haushaltsnahe Dienstleistung

    | Bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zur Pflege und Betreuung eines Angehörigen erfolgt keine Steuerermäßigung, wenn die Zahlung an das Sozialamt anstelle des Heimträgers erfolgt. |Sachverhalt

     

    Im Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen für die Unterbringung eines Angehörigen in einem Pflegeheim nach § 35a EStG.

     

    Grundsätzlich gilt, dass Zuzahlungen zur Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim folgendermaßen steuerlich geltend gemacht werden können. Einerseits ist der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art (§ 33 Abs. 1 EStG) möglich. Andererseits kann der Betrag, der als zumutbare Eigenbelastung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist als Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragt werden. Angerechnet werden 20 %, maximal 4.000 EUR pro Jahr.