· Fachbeitrag · § 35a EStG
Handwerkerleistung gilt bei Zahlung durch Eigentümergemeinschaft
| Nach der im BMF-Anwendungserlass aus 2010 vertretenen Ansicht der Verwaltung werden laufende Leistungen wie Treppenhaus-Reinigung, Gartenpflege oder Hausmeistertätigkeiten im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt. Einmaliger Aufwand wie der für Handwerker dagegen soll erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung beachtet werden und bei Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage erst mit Abfluss aus der Rücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Der Wohnungseigentümer darf aber auch die gesamten Aufwendungen in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. |
Die Regelung im BMF-Schreiben stellt eine Billigkeitsregelung dar, die Steuerpflichtige vor Nachteilen schützen soll, die ansonsten wegen fehlender Änderbarkeit bereits ergangener Steuerbescheide drohen könnten. Einem Mieter oder Wohnungsbesitzer, der sich auf das Abflussprinzip beruft, kann die Anerkennung mit dem Hinweis auf diese Billigkeitsregel jedoch nicht verwehrt werden. Nach dem Urteil ist es als Wahlrecht zu verstehen und Steuerpflichtige können hiernach die Aufwendungen im Veranlagungszeitraum der Vorauszahlung oder der Jahresabrechnung insgesamt geltend machen. Es wäre ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 EStG, Handwerkerleistungen vom Abflussprinzip auszunehmen.
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