· Fachbeitrag · § 35a EStG
Haushaltsnahe Dienstleistungen in Verbindung mit dem Behinderten-Pauschbetrag
| Nimmt der Steuerpflichtige den Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch, ist nach einem aktuellen BFH-Urteil eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten sind. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige und Bewohnerin eines Seniorenstifts einzelne Heimkosten in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Hierbei handelte es sich um die Rufbereitschaft und medizinische Versorgung sowie Reparaturen und Umlagen für Reinigung und Pflege der Außenanlagen. Für diese Aufwendungen kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen und bis zu 4.000 EUR im Jahr gewährt werden. Darüber hinaus begehrte die Seniorin die Berücksichtigung eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG in Höhe von 720 EUR.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen für die von der Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen für Pflegeleistungen nicht gewährt werden kann, weil diese Aufwendungen bereits durch die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt sind. Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 EStG ist der Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Mit dieser Regelung soll eine doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen vermieden werden.
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