· Fachbeitrag · § 35a EStG
Ist die Betreuung einer Katze als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar?
| Tierbetreuungskosten werden als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Die Versorgung von Haustieren hat nach einem Urteil des FG Düsseldorf einen engen Bezug zur Hauswirtschaft und ist deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu erfassen. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen machten für die Betreuung einer Hauskatze in ihrer Wohnung während diverser Abwesenheitszeiten gezahlte Beträge für einen „Katzensitter“ als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG geltend. Das FA ließ die Beträge dagegen unberücksichtigt. Der eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidung
Im Klageverfahren bekamen die Steuerpflichtigen Recht. Nach Auffassung des FG müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Der Begriff „haushaltsnah“ ist hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff „hauswirtschaftlich“ anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören - beispielhaft - die Zubereitung von Mahlzeiten, die Garten- und Raumpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen.
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