· Fachbeitrag · § 35a EStG
Pauschalen für Schönheitsreparaturen fallen nicht unter die Steuerermäßigung
| Monatlich gezahlte Pauschalen als Zuschlag zur Miete für Aufwendungen für Handwerkerleistungen und Schönheitsreparaturen, etwa in einen zentralen Instandhaltungsfonds, lassen sich nicht von der Steuer absetzen. Es fehlt an der konkreten Rechnung über die anschließenden Tätigkeiten. Damit bestätigt der BFH die Verwaltungsauffassung, dass die einzelnen Bewohner keine Aufwendungen geltend machen können, wenn die Rechnungen für durchgeführte Schönheitsreparaturen an die Verwaltung adressiert sind und diese sie auch bezahlt. |
Begründung
Teilzahlungen für Schönheitsreparaturen stellen keine Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen dar, wenn die monatliche Zahlung einer Pauschale unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme geleistet wird. Der jeweilige Wohnungseigentümer oder Mieter erbringt dadurch keine Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer konkreten Handwerkerleistung. Der Betrag wird nämlich unabhängig davon geleistet, ob für die Wohnung überhaupt Arbeiten anfallen und für welche konkreten Handwerkerleistungen sie gelten.
PRAXISHINWEIS | Die nicht anerkannten Pauschalen sind nicht vergleichbar mit Vorauszahlungen von Mietern und Besitzern von Eigentumswohnungen. Erst in der Jahresabschlussrechnung erfolgt eine Aufschlüsselung der Aufwendungen. Daher setzen begünstigte Pauschalzahlungen ebenfalls eine Nebenkostenabrechnung voraus. Erst dann werden die Beträge für konkrete haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen oder handwerkliche Tätigkeiten geschuldet und abgerechnet. |
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