· Fachbeitrag · § 35a EStG
Relevante Einordnungen zum Heimessen und Wohneigentum
| Besitzer sowie Mieter eines Hauses oder einer Eigentumswohnung oder Heimbewohner können gleichermaßen Kosten für Handwerker, Haushaltsdienstleistungen oder Mini-Jobs bis zu 5.710 EUR im Jahr von der Steuerschuld absetzen. Dies gilt sogar für Ferien- und Zweitwohnungen oder Altenheime im EU-Ausland. Aktuelle Urteile des FG Baden-Württemberg äußern sich zu Mahlzeiten im Wohnstift und Handwerkerleistungen bei Eigentumswohnungen. |
Unterschiedliche Einschätzungen bei Mahlzeiten im Wohnstift
Das FG Baden-Württemberg kommt in zwei Urteilen zu verschiedenen Ergebnissen beim Essen in Alten- und Pflegeheimen. Die Bewohner können dort einen Haushalt innehaben. Strittig ist, ob Zubereitung und Servieren der Speisen noch in ihrem Haushalt erfolgen. Grundsätzlich begünstigt sind Maßnahmen, die im räumlichen Haushaltsbereich erbracht werden. Dies beinhaltet auch Grundstücke.
Ausgehend davon hält der 3. Senat die Mahlzeiten im Speisesaal des Wohnstifts für begünstigt, weil das Servieren auf Gemeinschaftsflächen erfolgt, die dem Bewohner mit zuzurechnen sind. Auch in Hinsicht auf die Zubereitung des Essens in der Küche liegt eine Dienstleistung im Haushalt vor, wenn laut Vertrag Anspruch darauf besteht, dass es in der hauseigenen Küche zubereitet wird. Damit wird die Küche zum Teil der Wohnanlage, da die Dienstleistung in räumlicher Nähe zum Appartement auf demselben Grundstück erbracht wird.
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