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  • 09.12.2013 · Fachbeitrag · § 378 AO

    Abweichende Angaben in der Steuererklärung stellten Ordnungswidrigkeit dar

    | Reicht jemand gleichzeitig zwei Steuererklärungen ein, die den Gewinn desselben Jahres betreffen, von denen aber eine den Gewinn nur zum Teil wiedergibt, so kann darin nach dem Urteil des BFH eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegen. Das hat dann zur Folge, dass sich die Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 169 Abs. 2 AO um weitere zwölf Monate auf 5 Jahre verlängert. |