· Fachbeitrag · § 3a UStG
Ortsbestimmung bei Privatleistung
| Das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben zum Leistungsort bei Leistungen an einen Unternehmer für dessen nicht unternehmerischen Bereich geäußert. |
Gemäß dem aktuellen BMF-Schreiben werden sonstige Leistungen an Unternehmer grundsätzlich am Empfängersitz ausgeführt. Bislang enthielt Abschnitt 3a.2 UStAE keine Aussagen zum Nachweis der unternehmerischen Verwendung von Leistungen, die unter § 3a UStG fallen können, ihrer Art nach aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind. Hierzu hat das BMF ab 2013 die geltenden Regelungen ergänzt.
Danach ist nunmehr zu beachten, dass es beim Privatgebrauch des Unternehmers oder seines Personals für die unternehmerische Verwendung nicht ausreicht, wenn er hierfür seine USt-IdNr. verwendet oder seinen Unternehmerstatus nachweist. Vielmehr muss er durch ausreichende Informationen eine Verwendung der sonstigen Leistung für unternehmerische Zwecke bestätigen.
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