· Fachbeitrag · §§ 4, 9 EStG
Annahme der privaten Nutzungsmöglichkeit beim Firmenwagen
| Die private Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens ist trotz eines behaupteten arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots anzunehmen, wenn es nicht überwacht wird und der Angestellte eine wichtige Stellung im Betrieb hat. Erschwerend kommt nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf hinzu, dass es sich gegebenenfalls um ein familiäres Arbeitsverhältnis wie im Urteilsfall zwischen Vater und Sohn handelt. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall war dem angestellten Sohn ein Audi A6 Kombi überlassen worden. Mittels einer Zusatzvereinbarung war eine Privatnutzung verboten. Privat fuhr der Sohn einen Porsche 911. Das Nutzungsverbot wurde nicht überwacht, ein Fahrtenbuch und einen schriftlichen Arbeitsvertrag gab es nicht. Der Sohn sollte der künftige Geschäftsinhaber sein. In diesem Fall kann eine private Nutzung des Firmenwagens nicht ausgeschlossen werden, so die Auffassung des Gerichts.
Begründung
Nach der BFH-Rechtsprechung rechtfertigt bereits die bloße, vom Arbeitgeber stillschweigend oder ausdrücklich geduldete Möglichkeit einer privaten Nutzung des Betriebs-Kfz den Schluss, dass der Pkw typischerweise auch privat genutzt wird. Diese Möglichkeit besteht, wenn dem Angestellten das Firmenfahrzeug jederzeit zur Verfügung steht und eine private Nutzungsmöglichkeit vom Arbeitgeber zumindest stillschweigend geduldet wird. Diese Vermutung lässt sich nicht durch ein vereinbartes Nutzungsverbot pauschal ausschließen.
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