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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Anerkennung der Pkw-Nutzung im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses

    | Die Pkw-Überlassung ist zwar grundsätzlich auch bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis anzuerkennen. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber stets, dass die Bedingungen für die Kfz-Gestellung fremdüblich sind. Als problematisch sieht dies der BFH bei einer Überlassung ohne Nutzungsbeschränkung oder Kostenbeteiligung an. |

     

    Grundsatz

    Der BFH erkennt Lohnzahlungen an den im Betrieb mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht ‒ z.B. als Unterhaltsleistungen ‒ dem privaten Bereich (§ 12 EStG) zuzurechnen sind.

     

    Sachverhalt

    Im zugrunde liegenden Fall konnte der Steuerpflichtige die sogenannte Fremdüblichkeit im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht nachweisen. Der Unternehmer stellte seine Ehefrau für Bürotätigkeiten, Buchhaltungsarbeiten und als Reinigungskraft an. Für 48 Stunden im Monat erhielt sie zunächst 100 EUR pro Monat, später wurde der Betrag auf 150 EUR erhöht. Zusätzlich stellte der Unternehmer seiner angestellten Ehefrau einen Dienstwagen zur Verfügung, den sie betrieblich und privat nutzen durfte.