· Fachbeitrag · § 4 EStG
Aufwand für 400 PS-starken Sportwagen als Betriebsausgabe eines Tierarztes abzugsfähig?
| Der BFH hat entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug selbst dann i.S. des § 4 Abs. 4 des EStG ‒ dem Grunde nach ‒ betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen unangemessen sind. Die Höhe der Aufwendungen und damit ihre Unangemessenheit ist allein unter Anwendung der in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder -beschränkungen zu bestimmen. |
Sachverhalt
Streitig war, ob Aufwendungen für einen Sportwagen (Ferrari Spider) als Betriebsausgaben eines selbstständig tätigen Tierarztes abziehbar sind. Der Steuerpflichtige erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zwischen 209.000 EUR und 350.000 EUR pro Jahr. Er leaste einen Ferrari Spider (einen 400 PS-starken Sportwagen) und zahlte hierfür zu Beginn der Leasing-Laufzeit eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 15.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer sowie 36 weitere monatliche Leasingraten von jeweils rund 2.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer.
Das Fahrzeug nutzte er zwar überwiegend zu betrieblichen Zwecken. Allerdings handelte es sich hierbei innerhalb von drei Jahren lediglich um 20 Tagen, an denen ausschließlich Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen erfolgten. Die hierdurch verursachten Kosten setzte der Steuerpflichtige in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab. Das FA berücksichtigte dagegen unter Berufung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG für die betrieblichen Fahrten nur pauschal 1 EUR je Kilometer.
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