· Fachbeitrag · § 4 EStG
Aufwendungen für einen durch Raumteiler abgetrennten Arbeitsbereich
| Ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist, stellt kein häusliches Arbeitszimmer dar und berechtigt daher nicht zum Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug. |
Sachverhalt
Im Streitfall wurde ein Raum, der als Wohn- und Esszimmer bezeichnet war, sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit genutzt. Betrat man das Zimmer von der Diele aus, befanden sich von der Tür aus rechts bis zum Ende des Zimmers der mit einem ca. einen Meter hohen Sideboard abgetrennte Arbeitsbereich und links der Wohnzimmerteil. Im Arbeitsbereich des Steuerpflichtigen befanden sich u. a. ein Schreibtisch mit Computer und mehrere Aktenschränke. Vom Arbeitsbereich aus konnte der Steuerpflichtige am Sideboard vorbei den Rest des Zimmers betreten. In diesem Teil des Raums befand sich ein Tisch mit vier Stühlen. Von dem Arbeitsbereich aus gelangte man auch in die Küche, die jedoch ebenfalls über die Diele erreicht werden konnte.
Das FA ließ die als Betriebsausgaben geltend gemachten anteiligen Arbeitszimmerkosten unberücksichtigt.
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