· Fachbeitrag · § 4 EStG
Aufwendungen für Herrenabende sind keine gewinnmindernden Aufwendungen
| Lässt sich bei Aufwendungen für einen sogenannten Herrenabend ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ausschließen, weil die Aufwendungen für Zwecke der Unterhaltung oder der Repräsentation geleistet werden, sind sie insgesamt nicht abzugsfähig, so das Urteil des FG Düsseldorf. Unerheblich ist, ob der Unternehmer mit den Aufwendungen weitere Zwecke verfolgt. |
Sachverhalt
Im Streitfall veranstaltete eine Rechtsanwaltskanzlei (Partnerschaftsgesellschaft) sog. Herrenabende, zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Diese Abende standen unter verschiedenen Mottos. Die Gesellschaft lud dazu die Gäste persönlich schriftlich auf ihrem Briefpapier ein. Die Abende fanden im Garten des Wohngrundstücks eines Partners statt, wo u.a. die Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden. Die gesamten Aufwendungen für die Veranstaltungen wurden von der Gesellschaft als Werbeaufwand gewinnmindernd berücksichtigt. Das FA versagte dagegen die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen.
Entscheidung
Das FG folgte dieser Entscheidung und wies die Klage ab, da es sich zwar um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelte, deren steuerliche Berücksichtigung jedoch an § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG scheiterte.
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