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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Beruflich genutzte und in die häusliche Sphäre eingebundene Räume

    | Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum aus, auch wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum handelt. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige machte in ihrer Gewinnermittlung für einen Raum in ihrer Mietwohnung Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung traf das FA die Feststellung, dass das 37 m2 große Arbeitszimmer der Steuerpflichtigen im Untergeschoss der angemieteten Wohnung lag. Im Untergeschoss waren im Übrigen noch eine Diele, eine Wohnküche, ein Gäste-WC und ein Arbeitszimmer des Ehemanns vorhanden. Der als Arbeitszimmer der Steuerpflichtigen bezeichnete Raum war mit einem Schreibtisch, einem Flipchart, einem langen Tisch mit sechs Stühlen, einem Regal und einem Kachelofen mit umlaufender Bank ausgestattet. Im Obergeschoss der Wohnung befanden sich ein Bad und ein Wohn- sowie ein Schlafzimmer.

     

    Das FA versagte die Anerkennung der streitigen Aufwendungen für das Arbeitszimmer der Steuerpflichtigen. Auch das FG wies die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage ab, da nach seinen Feststellungen das Zimmer im Untergeschoss in nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wurde.