· Fachbeitrag · § 4 EStG
Betriebsunterbrechungsversicherung einer GmbH ist als Betriebsausgabe abziehbar
| Die von einer GmbH gezahlten Beiträge zur Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdecken soll, sind Betriebsausgaben und keine verdeckten Gewinnausschüttungen. |
GmbH versus Freiberufler
Mit diesem Urteil grenzt das FG Niedersachsen die Beurteilung im Falle einer GmbH deutlich von der eines Freiberuflers ab. Nach der Rechtsprechung des BFH können nämlich Aufwendungen eines Freiberuflers für sogenannte Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensführung i.d.R. nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Begründung
Die GmbH sichert keine eigene allgemeine Erkrankungsgefahr, sondern ein eigenes finanzielles Risiko ab. Das wird realisiert, sofern ihr Geschäftsführer länger andauernd erkrankt. Deshalb ist dies ‒ anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen zum Freiberufler ‒ aufgrund versicherten Risikos nicht dem privaten Bereich zuzuordnen. Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einer Police zum Betriebsvermögen gehören, beurteilt sich nach der Art des versicherten Risikos. Beinhaltet die Versicherung eine betriebsbedingte Gefahr, führt sie zu Betriebsausgaben. Im Gegensatz hierzu gehört das allgemeine Erkrankungsrisiko eines Selbstständigen zu den Kosten der Lebensführung.
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