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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    GmbH-Geschäftsanteile als notwendiges Betriebsvermögen

    | Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden. Das gilt auch für eine GmbH-Beteiligung. Für die Zuordnung eines GmbH-Geschäftsanteils zum notwendigen Betriebsvermögen genügt es allerdings nicht, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung aber dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern, oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob GmbH-Geschäftsanteile eines Einzelunternehmers zu seinem Betriebsvermögen gehören, mit der Folge, dass entsprechende Wertveränderungen wie bspw. dauerhafte Teilwertminderung, Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung der Anteile steuerwirksam zu berücksichtigen sind.

     

    Entscheidung

    Das FG Hamburg entschied jetzt, dass es für die Zuordnung eines GmbH-Geschäftsanteils zum notwendigen Betriebsvermögen nicht genügt, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Vielmehr muss die Beteiligung die gewerbliche Betätigung entscheidend fördern, insbesondere, indem sie den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen gewährleistet, weil die Beteiligungsgesellschaft ein wesentlicher Kunde des Steuerpflichtigen ist.