· Fachbeitrag · § 4 EStG
Häusliches Arbeitszimmer: Kosten für Nebenräume werden nicht berücksichtigt
| Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. |
Sachverhalt
Im Streitfall unterhielt die Steuerpflichtige in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte. Da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer Gesamttätigkeit darstellte, war sie grundsätzlich zum uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug berechtigt.
In ihrer Steuererklärung machte sie jedoch nicht nur die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten, sondern auch die hälftigen Kosten für die im Zusammenhang mit der Arbeitszimmernutzung stehende Nutzung privater Nebenräume (Küche, Bad und Flur) als Betriebsausgaben geltend. Das FA ließ jedoch nur die unmittelbar auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zu, versagte jedoch die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die auch privat genutzten Nebenräume.
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