· Fachbeitrag · § 4 EStG
Keller des Steuerberaters: Besprechungsraum oder doch häusliches Arbeitszimmer?
| Ein betrieblich genutzter Kellerraum in einem selbst genutzten Wohnhaus eines selbstständig tätigen Steuerberaters unterliegt den Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies hat zur Folge, dass aufgrund des in der Steuerberatungspraxis vorhandenen Arbeitsplatzes ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist. |
Hintergrund
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen den Gewinn nicht mindern. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt. Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Sachverhalt
Der Steuerberater machte den uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug der auf den betrieblich genutzten Raum entfallenden Kosten mit der Begründung geltend, dass es sich um einen Besprechungsraum und nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handele. Damit würde die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG keine Anwendung finden.
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