· Fachbeitrag · § 4 EStG
Können Wertpapiere gewillkürtes Betriebs-vermögen eines Freiberuflers darstellen?
| Auch Freiberufler können grundsätzlich gewillkürtes BV bilden. Für Geldanlagen gilt dies jedoch nur, wenn dafür ausschließlich betriebliche Gründe maßgeblich sind. An den Nachweis der Betriebsbezogenheit sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine freiberuflich tätige GbR, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelte. Auf den Namen der GbR wurde ein Wertpapierdepot bei einer Sparkasse geführt. Das Depot enthielt u.a. Aktien, die in den Jahren 1997/1998 angeschafft und aus Praxiseinnahmen bezahlt worden waren. Die GbR buchte die jährlichen Dividenden als betriebliche Erträge und übernahm diese in ihre Einnahme-Überschuss-Rechnung. Die Erträge aus der Veräußerung dieser Wertpapiere im Jahre 2006 sah sie dagegen nicht als betrieblich an. Das FA erfasste die Veräußerungserlöse jedoch im Rahmen einer Außenprüfung als betrieblichen Vorgang im Halbeinkünfteverfahren.
Hiergegen legte die GbR mit der Begründung Einspruch ein, der Veräußerungsgewinn sei unberücksichtigt zu lassen, weil dieser nicht steuerpflichtig sei. Die Wertpapiere hätten nicht in das Betriebsvermögen eingelegt werden dürfen. Entsprechend stelle auch die Veräußerung der streitbefangenen Wertpapiere keinen betrieblichen Vorgang dar.
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