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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Rechtsanwalt veruntreut Fremdgelder - dennoch bleiben es durchlaufende Posten

    | Verwendet ein Rechtsanwalt Fremdgelder, die er in fremdem Namen und für fremde Rechnung beigetrieben hat, für eigene Zwecke, verlieren diese nicht die Eigenschaft als durchlaufende Posten. Sie sind also nicht im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Veruntreute Fremdgelder stellen auch dann keine steuerbaren Einnahmen für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder der Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn der Rechtsanwalt diese kontinuierlich und planmäßig über mehrere Jahre hinweg einsetzt, um Betriebsausgaben oder Kosten der privaten Lebensführung zu bestreiten, so das Urteil des BFH. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Der Steuerpflichtige hatte Fremdgelder kontinuierlich und planmäßig über mehrere Jahre hinweg eingesetzt, um Betriebsausgaben oder Kosten der privaten Lebensführung zu bestreiten.

     

    Das FA sah hierin nicht erklärte Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen und erhöhte entsprechend den Gewinn. Einspruchs- und Klageverfahren blieben ohne Erfolg.