· Fachbeitrag · § 4 EStG
Teure Tombola-Gewinne stellen keine gewinnmindernden Betriebsausgaben dar
| Verlosen Betriebe anlässlich einer Firmenjubiläumsfeier teure Autos und ist der Teilnehmerkreis überschaubar, so können die Kfz-Anschaffungskosten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Überschaubarer Teilnehmerkreis bedeutet, dass leicht nachvollziehbar errechnet werden kann, ob der Wert der Gewinnchance je Teilnehmer über 35 EUR liegt. Dann ist der maximal absetzbare Betrag zu Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG überschritten. |
Sachverhalt
Im vom FG Köln entschiedenen Fall veranstaltete eine Computerfirma anlässlich ihres zehnjährigen Bestehens eine Hausmesse, zu der nach vorheriger Anmeldung Bestands- und potenzielle Neukunden eingeladen wurden. Die Eintrittskarten waren zugleich Lose für die Verlosung von 5 VW Golf zum Preis von netto je 13.200 EUR. Voraussetzung für die Teilnahme an der Tombola war, dass der Kunde an dem Messetag persönlich erschien und hierdurch sein Los aktivierte. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug für die Pkw-Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 66.000 EUR. Es vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde im Sinne des Einkommensteuergesetz handele, die nur steuerlich abziehbar seien, wenn sie nicht teurer als 35 EUR seien.
Entscheidung und Begründung
Das Finanzgericht Köln hat sich in seiner Entscheidung der Meinung des Finanzamts angeschlossen und die Anerkennung der Betriebsausgaben versagt. Die Richter bestätigten die Auffassung, dass es sich hierbei um Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde handelt, die nur steuerlich abziehbar sind, wenn sie maximal 35 EUR ohne Umsatzsteuer kosten.
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