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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Wann Ausbildungskosten für das als Nachfolger vorgesehene Kind zählen

    | Der BFH hat sich in einem Urteil sehr intensiv damit auseinandergesetzt, wann übernommene Ausbildungskosten als Betriebsausgaben in Betracht kommen und welche Besonderheiten es gibt, wenn dafür das eigene Kind des Selbstständigen vorgesehen ist. |

     

    Im Fall des altersbedingten Ausscheidens eines Arztes stellte der BFH zwei Grundsätze auf:

    • 1. Die Aufwendungen für die Facharztausbildung des Sprösslings, der als Nachfolger unentgeltlich in eine GbR eintreten soll, sind Fortbildungskosten und keine Sonderbetriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung keinem fremden Dritten gewährt worden wäre.
    • 2. Fortbildungskosten kommen auch nicht als Sonderbetriebsausgaben des Kindes in Betracht, wenn dieses während der Ausbildung noch kein Gesellschafter war.