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  • · Fachbeitrag · § 4 Nr. 16 und 18 UStG

    Fragen zur Umsatzsteuerbefreiung

    | Der BFH hat sich in zwei Entscheidungen mit der Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen befasst und sich in einem Fall an den EuGH gewandt. |

     

    Ärztlicher Notfalldienst ist umsatzsteuerfrei

    Die Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes werden als Einheit behandelt und sind unter Umständen umsatzsteuerfrei. So entschied der BFH in Bezug auf einen eingetragenen Verein, der als Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege für eine kassenärztliche Vereinigung nachts sowie an den Wochenenden und Feiertagen einen ärztlichen Notfalldienst betrieb. Dazu unterhielt er Autos mit Funk mit je einem ausgebildeten Rettungshelfer als Fahrer. Eine Leitzentrale nahm die Notfallanrufe entgegen, leitete sie an die diensthabenden Ärzte weiter und forderte Rettungs- oder Kranken-Kfz an. Zum Einsatz wurde der diensthabende Arzt in seiner Wohnung oder Praxis abgeholt und zu den Notfallpatienten gebracht.

     

    Nach Ansicht des BFH sind die beim Betrieb des Notfalldienstes ausgeführten Leistungen umsatzsteuerlich als Einheit zu betrachten. Der Umsatz ist insoweit steuerfrei, da der Verein Mitglied eines Verbands der freien Wohlfahrtspflege war und er die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG erfüllte. Er erbringt insbesondere personenbezogene Leistungen, die den begünstigten Menschen unmittelbar zugutekommen.

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