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  • · Fachbeitrag · § 4 Nr. 21a UStG

    Wann Leistungen steuerfrei bleiben

    | BFH und Verwaltung haben sich mit der Steuerpflicht und der Einordnung von Bildungsleistungen auseinandergesetzt. |

     

    Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule können befreit sein

    Die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule können nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie steuerfrei sein. Voraussetzung ist nach dem Urteil des BFH, dass die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Angebote in Schulen oder Hochschulen erbracht werden. Das betraf eine Schule für WingTsun, eine Sportart als Kampf- und Bewegungskunst. Laut Bescheinigung des zuständigen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft stellten die erbrachten Unterrichtsleistungen zur Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 21a UStGdar.

     

    Die WingTsun-Schule als berufsbildende Einrichtung erbringt Umsätze steuerfrei, soweit ihre Leistungen als anerkannte Einrichtung im Sinne der Richtlinie über den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hinausgehen und vergleichbares in Schulen geboten wird ‒ gleich ob öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert. Für die erforderliche Anerkennung genügt die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Diese bindet sowohl Finanzbehörden als auch -gerichte, wenn es sich bei der anerkannten Einrichtung um eine solche mit vergleichbarer Zielsetzung handelt.