· Fachbeitrag · § 4 Nr. 25 UStG, Art. 132 MwStSystRL
Umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen
| Betreuungsleistungen einer juristischen Person sind unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL steuerfrei, wenn ihr die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach § 45 SGB VIII erteilt wurde. Voraussetzung ist, dass die Kosten für diese Leistungen über einen Träger der freien Jugendhilfe abgerechnet und damit mittelbar von öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe gezahlt werden. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige hatte sich konkret auf die Betreuungsleistungen für Kinder und Jugendliche spezialisiert. Die für entsprechende Einrichtungen (Wohnheime) erforderlichen Betriebserlaubnisse waren ihr erteilt worden. Sie rechnete die eigenen Leistungen umsatzsteuerfrei gegenüber einer als Trägerin der freien Jugendhilfe anerkannten GbR ab. Die GbR wiederum rechnete die Leistungen ihrerseits mit den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe ab.
FA und FG lehnten die Steuerbefreiung ab, da nicht die Steuerpflichtige selbst, sondern lediglich die GbR als Trägerin der freien Jugendhilfe anerkannt sei.
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