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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG

    Keine Steuerbefreiung bei der Überlassung von Pflegepersonal

    | Die Steuerbefreiungsvorschriften sind im Unionsrecht oftmals weiter gefasst und damit günstiger als die entsprechenden Regelungen im nationalen Recht. Insoweit stellt sich immer wieder die Frage, ob sich die Betroffenen auf das für sie günstigere Unionsrecht direkt berufen können. |

     

    In diesem Zusammenhang war vom BFH zu klären, ob die - unstreitig nicht unter § 4 Nr. 16 UStG fallende - Überlassung von Pflegepersonal nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreit ist. Der BFH hatte Zweifel an der Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Befreiungsvorschrift. Er wollte vom EuGH wissen, ob auch eine Zeitarbeitsfirma, die entsprechende Pflegefachkräfte überlasse, als solche Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen sei.

     

    Der EuGH entschied jüngst, dass eine Überlassung von Pflegepersonal durch ein Zeitarbeitsunternehmen keine steuerbefreite soziale Dienstleistung ist.