· Fachbeitrag · § 4 UStG
Lagerung von Eizellen im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung
| Die Abgrenzung der umsatzsteuerbefreiten Heilbehandlung von der umsatzsteuerpflichtigen Dienstleistung stellt sich auch für bestimmte Teilbereiche der Reproduktionsmedizin. Zu deren Leistungsangebot gehört z.B. die Kryokonservierung von befruchteten Eizellen oder Spermien. Bei der Kryokonservierung handelt es sich um eine Gefrierkonservierung in flüssigem Stickstoff. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist eine Arztpraxis für Reproduktionsmedizin. Hier werden künstliche Befruchtungen durchgeführt. Dazu werden der Patientin Eizellen entnommen, befruchtet, kryokonserviert und in einem späteren Zyklus wieder eingesetzt. Überschüssige Eizellen werden für weitere Schwangerschaften vorgehalten. Die Steuerpflichtige behandelte sämtliche Umsätze aus der Kryokonservierung als steuerfrei. Das FA sah dagegen nur die Konservierung und Lagerung für den ersten Kinderwunsch als steuerbefreit an. Das Niedersächsische FG gab der Klage statt. Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt.
Entscheidung
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin müssten einem therapeutischen Zweck dienen. Im Streitfall habe das FG festgestellt, dass die verlängerte Lagerung für einen weiteren Kinderwunsch nur in Fällen erfolgte, in denen eine organisch bedingte Sterilität bei einem der beiden fortpflanzungswilligen Partner vorlag. Hieraus habe es gefolgert, dass die über den Zeitpunkt der erstmaligen Schwangerschaft hinausgehende Lagerung der Eizellen der Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft und damit weiterhin therapeutischen Zwecken diente. Diese Würdigung des FG sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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