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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG

    Neue Definition der Umsatzsteuerbefreiung fürs Ehrenamt

    | Es kommt zu weiteren Definitionen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG beim ehrenamtlichen Engagement. Hierzu erweitert das BMF Abschn. 4.26.1 Abs. 1 UStAE in Hinsicht auf den Zeitaufwand und das dafür gezahlte angemessene Entgelt. Die Grundsätze sind rückwirkend auf Umsätze ab dem 1.1.2013 anzuwenden. Für die neue Vorgabe an pauschale Vergütungen dürfen Vertrag, Satzung oder Beschluss hingegen noch bis zum 31.3.2014 entsprechend angepasst werden. |

     

    • Maßgebend ist die BFH-Rechtsprechung zur ehrenamtlichen Tätigkeit. Sie wird entweder in anderen Gesetzen als dem UStG oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet.

     

    • Bei 50 EUR je Stunde sowie 17.500 EUR im Jahr wird als Nichtbeanstandungsgrenze auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet. Neu ist, dass sich der Jahresbetrag auf steuerbefreite ehrenamtliche Tätigkeiten beschränkt, bislang bezog sich die Grenze auf die gesamten Aktivitäten.