· Fachbeitrag · § 4 UStG
Statt Steuerfreiheit gilt die Steuerbarkeit der Vermögensverwaltung
| Die Vermögensverwaltung durch Banken oder andere Experten, bei der ein Anleger aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet, ist eine einheitliche und im Inland umsatzsteuerpflichtige Leistung. Nur wenn die Vermögensverwaltung an im Drittlandsgebiet ansässige Privatanleger erbracht wird, ist sie am Empfängerort zu besteuern und in Deutschland nicht steuerbar. Das Verwaltungsunternehmen kann sich dabei auf den Anwendungsvorrang der Mehrwertsteuer-Richtlinie gegenüber der richtlinienwidrigen nationalen Regelung berufen. Mit diesem Urteil folgt der BFH der neueren EuGH-Rechtsprechung zur Deutschen Bank und der Verwaltung, wonach die einheitliche Leistung der Anbieter einer Vermögensverwaltung gegenüber dem Anleger mit 19 % steuerpflichtig ist. Dies ergibt sich auch aus Abschn. 4.8.9 Abs. 2 UStAE. |
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8c oder 8e UStG kommt nicht in Betracht, weil die Vermögensverwaltung ‒ im Gegensatz zur Verwaltung durch Investmentfonds ‒ nicht zu den in der Mehrwertsteuer-Richtlinie genannten begünstigten Umsätzen gehört. Soweit der BFH bisher die Auffassung vertreten hatte, es handele sich nicht um eine einheitliche Leistung mit der Folge einer Umsatzsteuerbefreiung, hält er hieran nicht länger fest.
PRAXISHINWEIS | In Abgrenzung hierzu hält es der EuGH aufgrund des Neutralitätsgrundsatzes für gerechtfertigt, die Steuerbefreiung auf Sondervermögen der Fonds zu erstrecken. Die Fonds verwalten Wertpapiere im eigenen Namen und für eigene Rechnung als Eigentümer, während der Anleger lediglich Fondsanteile besitzt, aber keine einzelnen Vermögensgegenstände. Demgegenüber ist der Kunde bei der Depot-Verwaltung rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der einzelnen Anlagegegenstände. |
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