· Fachbeitrag · § 4 UStG
Umsatzsteuerbefreiung durch unmittelbare Anwendung europarechtlicher Regelung
| Das FG Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass im Rahmen von Krankenhausbehandlungen durchgeführte psychotherapeutische Leistungen einer Klinik auch dann umsatzsteuerfrei sein können, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG nicht vorliegen. |
Der Senat hat klargestellt, dass die vom deutschen Gesetzgeber in § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG aufgestellten Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit entsprechender psychotherapeutischer Leistungen nicht mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vereinbar sind. Daher können sich die Steuerpflichtigen für die Steuerbefreiung der streitigen Umsätze erfolgreich unmittelbar auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen.
Sachverhalt
Die Klägerin ‒ eine GmbH ‒ betreibt eine Klinik für Psychotherapie. Sie war im Streitjahr 2009 weder in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen, noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Versorgungsvertrag im Sinne von § 108 Nr. 3 SGB V abgeschlossen. Der Umsatz aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten machte in den Jahren 2006 bis 2009 zwischen 34 % und 47 % des Gesamtumsatzes aus. Das FA vertrat die Auffassung, dass nach der ab 2009 geltenden Fassung des UStG entsprechende psychotherapeutische Leistungen nur dann steuerfrei seien, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von zugelassenen Krankenhäusern erbracht würden. Dies sei in Bezug auf die Klägerin nicht der Fall. Ihre Leistungen seien mithin nicht umsatzsteuerfrei.
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