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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG

    Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken

    | Nach den Regelungen des nationalen Rechts sind Behandlungen von Privatkliniken nur steuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus oder um ein Krankenhaus handelt, das über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügt. Der BFH hält diesen faktischen Bedarfsvorbehalt für unionswidrig. Er entschied, dass die Steuerbefreiung nicht von der sozialversicherungsrechtlichen Zulassung der Klinik abhängen dürfe. Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Betreiber privater Krankenhäuser. |

     

    Sachverhalt

    Eine GmbH betrieb im Streitjahr 2009 eine Klinik für Psychotherapie. Behandelt wurden Patienten mit psychischen Krankheitserscheinungen. Erbracht wurden Leistungen der Krankenpflege, sowie Unterkunft und Verpflegung. Zudem wurden die Patienten mit Arzneimitteln versorgt.

     

    Das FA ging davon aus, dass die Leistungen nach der Neuregelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerpflichtig seien. Danach sind Krankenhausbehandlungen u.a. steuerfrei, wenn sie von nach dem Sozialgesetzbuch V zugelassenen Krankenhäusern erbracht werden. Das sind Hochschulkliniken, in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene Krankenhäuser (Plankrankenhäuser) und Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen (Kassenverbänden) abgeschlossen haben. Da die GmbH diese Voraussetzungen unstreitig nicht erfüllte, unterwarf das FA die Umsätze der Umsatzsteuer.