· Fachbeitrag · § 40 EStG
Pauschale Lohnsteuerpflicht bei Zahlungen an Pensionskassen verfassungswidrig?
| Der BFH legt dem BVerfG die Frage vor, ob es mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, dass Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte der Belegschaft zwangsweise pauschale Lohnsteuer nach § 40b EStG von 15 % zahlen müssen, durch die sie selbst definitiv belastet sind. |
Hintergrund
Laufende und auch besondere Zahlungen an die Pensionskasse führen regelmäßig beim Arbeitnehmer zu Arbeitslohn. Auch die, die der Arbeitgeber leisten muss, wenn er eine Versorgungseinrichtung wie etwa die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) verlässt. Diese sogenannten Gegenwertzahlungen werden erhoben, weil der aus der Pensionskasse ausscheidende Arbeitgeber künftig keine Umlagezahlungen mehr an die Pensionskasse leistet, diese jedoch die Betriebsrenten fortzuzahlen hat. Gegenwertzahlungen unterliegen gemäß § 40b EStG einer pauschalen Lohnsteuer von 15 %. Obwohl es sich um Lohneinkünfte der Arbeitnehmer handelt, bestimmt das Gesetz, dass der Arbeitgeber diese Steuer zu erbringen und endgültig zu tragen hat.
Entscheidung
Diese Vorgehensweise verstößt nach BFH gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil damit Arbeitgeber im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen verpflichtet werden, die Einkommensteuer für andere Personen zu tragen. Zwar sieht das EStG auch für andere Fälle wie etwa für verbilligte Mahlzeiten eine pauschale Lohnsteuer vor. In solchen Fällen hat der Betrieb jedoch die Wahl, ob er die Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers abzieht und ans FA abführt oder ob er die meist günstigere pauschale Lohnsteuer selbst zahlt.
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