· Fachbeitrag · § 40a EStG
Gesellschafter-Geschäftsführer als Minijobber
| Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG findet auf Einkünfte aus der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer keine Anwendung. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige bezieht für ihre Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH Einkünfte, die pauschal mit 20 % des Arbeitsentgelts zu unterwerfen seien. An der GmbH war sie in den Streitjahren zu 50 % beteiligt. Das monatliche Arbeitsentgelt betrug 400 EUR.
Das FA vertrat die Auffassung, die Steuerpflichtige stehe zur GmbH in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV, da sie als Gesellschafter-Geschäftsführerin maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen habe. Für Lohnbestandteile aber, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehörten, sei die Lohnsteuerpauschalierung nicht zulässig. Diese unterlägen vielmehr der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren entschied auch das FG Baden-Württemberg, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen aus ihrer Geschäftsführertätigkeit für die GmbH zu Recht mit deren persönlichem Steuersatz und nicht pauschal mit 20 % der Besteuerung unterworfen wurden. Denn eine Lohnsteuerpauschalierung kann nur für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung vorgenommen werden.
Dies setzt zunächst voraus, dass die Tätigkeit überhaupt die Merkmale einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung erfüllt. Im Rahmen des § 40a Abs. 2a i.V.m. Abs. 2 EStG ist das Vorliegen eines (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnisses wegen des Verweises auf §§ 8, 8a SGB IV allein nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen.
Die Steuerpflichtige befand sich im Streitfall jedoch nicht in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, da sie aufgrund ihrer Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hatte und damit Einzelweisungen an sich als Geschäftsführerin im Bedarfsfalle jederzeit verhindern konnte. Eine derartige Stellung liegt regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 % des Stammkapitals hält.
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