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  • · Fachbeitrag · § 41c EStG

    Änderung der Anmeldung nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung möglich

    | Nach Ansicht des BFH rechnen vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge nicht zum Arbeitslohn. Zudem ist eine Minderung der Lohnsteuer-Festsetzung durch eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen zulässig. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil im Grundsatz an. Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse ihm vertraglich nicht zustehende Beträge auf sein Konto liegt kein Arbeitslohn vor. Versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers gehören aber auch dann zum Arbeitslohn, wenn sie der Arbeitgeber zurückfordern kann. |

     

    Die Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen und -Festsetzungen ist gemäß § 164 AO auch nach Ablauf des Jahres für die Anmeldung zulässig. Führt die geänderte Anmeldung zu einer geringeren Lohnsteuer, ist eine Änderung nur dann zulässig, wenn der Fall mit dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt vergleichbar ist, also wenn sich der Arbeitnehmer Beträge gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, für die Lohnsteuer einbehalten wurde. Dann entspricht das Finanzamt dem Änderungsantrag entgegen der Änderungssperre in § 41c Abs. 3 EStG, wenn der Arbeitgeber die nach § 41b EStG bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung berichtigt und sie entsprechend kennzeichnet.

     

    PRAXISHINWEIS |  Für die Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung ist das Betriebsstätten-FA zuständig. Diesem gegenüber hat der Arbeitgeber seinen Änderungsantrag zu begründen. Sind Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung unrichtig oder unvollständig, haftet der Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Lohnsteuer, die aufgrund der fehlerhaften Bescheinigung verkürzt wird.