· Fachbeitrag · § 42 AO, § 34c EStG
Ausländische Steuer darf im Missbrauchsfall nicht zum Abzug gebracht werden
| Wird ein Steuergestaltungsmodell als missbräuchlich eingestuft, weil es nur dem Zweck der Steuerverkürzung dient, so sind die in diesem Zusammenhang im Ausland gezahlten Steuern in Deutschland gem. § 34c EStG nicht zum Abzug zu bringen, so ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Der im Inland ansässige Steuerpflichtige war über die im Ausland ansässigen Gesellschaften V, B und F an einer inländischen GmbH beteiligt. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Beteiligungskonstruktion als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der AO anzusehen war. Gewinnausschüttungen der GmbH führten daher beim Steuerpflichtigen unstreitig zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Da im Ausland für Gewinnausschüttungen der V an F eine Dividendensteuer entstanden war, begehrte der Steuerpflichtige aber, diese ausländische Steuer gemäß § 34c Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. FA, FG und schließlich der BFH lehnten dies ab.
Entscheidung
Der Abzug einer ausländischen Steuer ist gemäß § 34c Abs. 3 EStG nur zulässig, wenn dieselbe Person auf dieselben Einkünfte inländische und zugleich ausländische Steuer zu entrichten hat. Nur dann kann von einer Doppelbesteuerung gesprochen werden, die § 34c EStG vermeiden will.
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