· Fachbeitrag · § 42d EStG
Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft gegenüber dem Arbeitnehmer
| Erteilt das Betriebsstätten-FA dem Arbeitgeber eine kostenlose Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden. Aus diesem Grund kann das FA die vom Arbeitgeber aufgrund einer unrichtigen Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nachfordern, so der BFH klarstellend in seiner Rechtsprechungsänderung. Das FA kann also keinen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid zulasten des Arbeitnehmers fertigen. |
Der Arbeitnehmer kann für seine Lohnsteuer als Gesamtschuldner neben dem Arbeitgeber nur in bestimmten Fällen in Anspruch genommen werden. Dies gilt etwa, wenn die Firma die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat. Im entschiedenen Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftswidrig einbehalten. Stattdessen hatte der Arbeitgeber zuvor eine Anrufungsauskunft eingeholt und war entsprechend vorgegangen. In einem solchen Fall kann ihm unabhängig davon nicht entgegengehalten werden, er habe die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten, egal ob die Anrufungsauskunft materiell richtig oder unrichtig ist.
PRAXISHINWEIS | An der gegenteiligen Auffassung, nach der das FA nicht gehindert ist, im Lohnsteuerverfahren dem Arbeitnehmer gegenüber einen anderen und damit auch ungünstigeren Rechtsstandpunkt zu vertreten als im Auskunftsverfahren gegenüber dem Arbeitgeber, hält der BFH jetzt nicht mehr fest. Das dem Arbeitnehmer eingeräumte Antragsrecht zur Anrufungsauskunft wäre ansonsten in der Praxis wertlos. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wären nämlich gezwungen, jeweils einen gemeinsamen Antrag nach § 42e EStG zu stellen. |
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