· Fachbeitrag · § 42e EStG
Umfang des Regelungsgehalts einer Lohnsteueranrufungsauskunft
| Über die Lohnsteueranrufungsauskunft können Arbeitgeber bei lohnsteuerlichen Zweifelsfragen Auskünfte beim Betriebsstättenfinanzamt einholen, etwa ob Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder aber bestimmte Zuwendungen an Mitarbeiter lohnsteuerpflichtig sind. Der BFH hatte aktuell über den Umfang des Regelungsgehalts einer derartigen Lohnsteueranrufungsauskunft zu entscheiden. |
Anspruch auf inhaltliche Überprüfung
Nach § 42e EStG hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im Einzelfall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Der anfragende Arbeitgeber hat danach einen ‒ auch gerichtlich durchsetzbaren ‒ Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die Anwendung lohnsteuerrechtlicher Vorschriften, d.h., er hat einen Anspruch darauf, dass die Anrufungsauskunft inhaltlich richtig ist. Die Vorschrift räumt nicht nur das Recht ein, die Auffassung des FA zu erfahren, sondern auch Sicherheit über die zutreffende Rechtslage zu erlangen und lohnsteuerliche Rechte und Pflichten in einem besonderen Verfahren im Voraus (ggf. gerichtlich) verbindlich feststellen zu lassen.
Kein Anspruch auf bestimmten rechtmäßigen Inhalt
Allerdings beschränkt sich die inhaltliche Überprüfung einer Lohnsteueranrufungsauskunft durch das FG nur darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des ‒ zutreffend erfassten ‒ zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist. Denn die Regelungsaussage erschöpft sich bei einer Lohnsteueranrufungsauskunft darin, wie die Finanzbehörde einen ihr zur Prüfung gestellten typischerweise hypothetischen Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt. Die Lohnsteueranrufungsauskunft entscheidet daher weder über den Einkommensteueranspruch noch setzt sie die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers fest. Dies folgt daraus, dass das Lohnsteuerabzugsverfahren nur ein Vorauszahlungsverfahren mit vorläufigem Charakter ist. Im Übrigen wird der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Lohnsteuer entsprechend der ihm erteilten Auskunft zu berechnen und abzuführen.
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