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  • · Nachricht · § 46 EStG

    Übermittlung der Steuererklärung per Fax - und die eigenhändige Unterschrift

    | Der BFH hat entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann. Für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze. Die Übermittlung per Fax wahrt die Frist. | 

    Sachverhalt

    Im Streitfall erzielte die Steuerpflichtige ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung hatte sich die Steuerpflichtige ausschließlich telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben. Die Steuerberaterin übermittelte dem FA die Steuererklärung elektronisch über das ELSTER-Portal, jedoch nicht im Zertifizierungsverfahren, sodass dem FA noch die komprimierte Einkommensteuererklärung in Papierform zuzusenden war. Diese ging beim FA am 30.12.2011 ein, wobei die erste Seite aus dem zugefaxten Deckblatt mit der telekopierten Unterschrift der Steuerpflichtigen bestand. Diese unterschrieb im Januar 2012 erneut das Deckblatt der Erklärung beim FA an Amtsstelle.

     

    Entscheidung

    Das FA lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist (am 31.12.11) ab. FG und auch der BFH gaben der Steuerpflichtigen jedoch Recht, da eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das FA übermittelt werden kann.

     

    Insofern gilt für die Einkommensteuererklärung nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, deren Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist. Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke werden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt.

     

    PRAXISHINWEIS | Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Denn mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift macht sich der Steuerpflichtige deren Inhalt zu Eigen und übernimmt dafür die Verantwortung.

     

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43204641