· Fachbeitrag · § 5 EStG
Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt
| Eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG 2002. Beruht der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn auf dem Gesellschaftsverhältnis, ist er durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen wieder zu neutralisieren. Hinweis: Hierbei handelt es sich um eine Rechtsprechungskorrektur. |
Sachverhalt
Im Streitfall erhielt eine GmbH von ihrer Muttergesellschaft im Zuge einer Konzernumstrukturierung Darlehen in Höhe von 7 Mio. EUR sowie 2,6 Mio. US-Dollar. Für beide Darlehen vereinbarten die Vertragsbeteiligten jeweils in gesonderten Urkunden zur Abwendung der Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung (InsO) einen Rangrücktritt. Dieser Rangrücktritt war dergestalt vereinbart, dass die Muttergesellschaft mit ihrem Anspruch auf Tilgung und Verzinsung im Rang hinter die Forderung sämtlicher anderer Gläubiger (einschließlich aller in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 InsO genannten Gläubiger) insoweit zurücktritt, dass sie Tilgung und Verzinsung des Darlehens nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss verlangen kann. Für den Fall der Insolvenz tritt die Muttergesellschaft auf den Rang des § 199 Satz 2 InsO zurück.
Das FA vertrat die Auffassung, dass § 5 Abs. 2a EStG der Passivierung der gegenüber der Muttergesellschaft bestehenden Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz entgegenstehe. Während das Einspruchsverfahren erfolglos blieb, gab das FG der Klage statt.
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