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  • · Fachbeitrag · § 5 EStG

    Keine Rückstellung für an Silvester noch nicht eingelöste Friseur-Gutscheine

    | Gibt ein Friseur an seine Kunden Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen für Preisermäßigungen auf Dienstleistungen im Folgejahr aus, so sind im Ausgabejahr weder Verbindlichkeiten noch Rückstellungen zu bilanzieren. |

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall gab eine Friseur-GmbH an die Kunden Weihnachts-Gutscheine aus, die diese bis Ende Februar einlösen konnten. Für die geschätzt zu erwartenden Erlösminderungen wies die GmbH in der Bilanz Rückstellungen aus und löste diese im Folgejahr wieder auf.

     

    Entscheidung

    Nach Auffassung des BFH sind keine Verbindlichkeiten wegen der Ausgabe der Gutscheine auszuweisen, weil die darauf beruhenden Verpflichtungen der GmbH im jeweiligen Ausgabejahr dem Grunde nach ungewiss sind. Die Ansprüche auf Rabatt sind weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht. Sie beinhalteten nämlich einen Preisnachlass nicht für bereits bezogene, sondern für künftige ungewisse Dienstleistungen. Die Belastung der GmbH hängt also davon ab, welche Kunden das Angebot innerhalb des Zeitraums des Folgejahres in Anspruch nehmen. Der Anspruch ist rechtlich unselbstständig, da er zwingend an einer Dienstleistung des Folgejahres anknüpft. Die Preisminderung wird nicht bereits durch das Versprechen, sondern erst mit Leistung gewährt.